Rechtsprechung
BVerwG, 26.08.1988 - 7 C 76.87 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Erste juristische Staatsprüfung - Grundsatz der Chancengleichheit - prüfungsrechtliche Übergangsregelungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 11/73
Teilverfassungswidrigkeit der nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetzes
Auszug aus BVerwG, 26.08.1988 - 7 C 76.87
Zwar sei der Gesetzgeber gehalten, die Chancengleichheit der Prüflinge so weit wie irgend möglich sicherzustellen und, wenn bei Übergangsregelungen eine Verschiedenbehandlung unvermeidbar sei, jedenfalls übermäßige, unzumutbare Benachteiligungen zu vermeiden (BVerfGE 37, 342 ).Daraus folgt indessen nicht, daß "lediglich willkürliche, evident unsachliche Ungleichbehandlungen als verfassungswidrig zu beanstanden wären" (BVerfGE 37, 342 ).
Der Gesetzgeber ist hiernach "gehalten, die Chancengleichheit der Prüflinge soweit wie irgend möglich sicherzustellen" (BVerfGE 37, 342 ).
- BVerwG, 22.01.1987 - 7 B 16.87
Fortgeltung des alten Rechts für Prüfungswiederholer
Auszug aus BVerwG, 26.08.1988 - 7 C 76.87
In dem Beschluß vom 22. Januar 1987 - BVerwG 7 B 16.87 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 236 = NVwZ 1987, 592) ist der vorlegende Senat davon ausgegangen, daß eine bloße Umrechnung ohne neue Leistungsbewertung nicht durchführbar erscheint.Deshalb hat es der vorlegende Senat als mit dem Grundsatz der Chancengleichheit vereinbar erachtet, daß Art. 111 Satz 2 des 8. Änderungsgesetzes für Wiederholungsprüfungen die Anwendung des alten Rechts anordnet, wenn der Prüfling aus der vor dem 1. Januar 1983 abgelegten Erstprüfung anrechenbare Leistungen mitbringt (Beschluß vom 22. Januar 1987, a.a.O.).
- BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78
Schweigender Prüfling
Auszug aus BVerwG, 26.08.1988 - 7 C 76.87
Daß die erste juristische Staatsprüfung eine solche Prüfung ist, unterliegt keinem Zweifel (vgl. BVerfGE 52, 380 ). - BVerwG, 13.10.1972 - VII C 17.71
Stellen von unterschiedlichen Hilfsmitteln für die Aufsichtsarbeiten in der …
Auszug aus BVerwG, 26.08.1988 - 7 C 76.87
Auch das Urteil des vorlegenden Senats vom 13. Oktober 1972 (BVerwGE 41, 34), auf das das Bundesverfassungsgericht verweist, hat keine Übergangsregelung zum Gegenstand.
- BVerfG, 06.12.1988 - 1 BvL 5/85
Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung im nordrhein-westfälischen Gesetz über …
Von diesen Grundsätzen, die auch der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen (zu prüfungsrechtlichen Übergangsregelungen vgl. BVerwGE 41, 34 (35 f.) und zuletzt Vorlagebeschluß vom 26. August 1988 - BVerwG 7 C 76.87 -), gehen die Vorlagen aus. - BVerwG, 23.02.1990 - 7 B 24.90
Rechtsgültigkeit einer Übergangsregelung im Juristenausbildungsrecht - Zeitliche …
Der vom Bundesverwaltungsgericht in dem Vorlagebeschluß vom 26. August 1988 - BVerwG 7 C 76.87 - vertretenen Auffassung hinsichtlich der Vermeidbarkeit einer unterschiedlichen Behandlung verschiedener Prüflingsgruppen hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht angeschlossen.Soweit die Beschwerde auf den bereits erwähnten Vorlagebeschluß des beschließenden Senats vom 26. August 1988 hinweist, vermag dies die Divergenzrüge schon deshalb nicht zu begründen, weil dieser Beschluß nach Ergehen der schon zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1988 (BVerfGE 79, 212) aufgehoben worden ist (Beschluß vom 29. März 1989 - BVerwG 7 C 76.87 -).
- BVerwG, 27.03.1992 - 6 B 6.92
Richtergesetz - Prüfung - Bestimmte Anzahl von Prüfern - Mündliche Prüfung - …
Er wird durch die strengen Anforderungen geprägt, die Art. 12 Abs. 1 GG an gesetzliche Berufsregelungen stellt (Beschluß vom 26. August 1988 - BVerwG 7 C 76.87 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 257 m.w.N.). - BVerwG, 23.02.1990 - 7 B 27.90
Pflicht zur Anwendung einer günstigeren Bestehensregel - Zurückweisung der …
Der vom Bundesverwaltungsgericht in dem Vorlagebeschluß vom 26. August 1988 - BVerwG 7 C 76.87 - vertretenen Auffassung hinsichtlich der Vermeidbarkeit einer unterschiedlichen Behandlung verschiedener Prüflingsgruppen hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht angeschlossen.Soweit die Beschwerde auf den bereits erwähnten Vorlagebeschluß des beschließenden Senats vom 26. August 1988 hinweist, vermag dies die Divergenzrüge schon deshalb nicht zu begründen, weil dieser Beschluß nach Ergehen der schon zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1988 (BVerfGE 79, 212) aufgehoben worden ist (Beschluß vom 29. März 1989 - BVerwG 7 C 76.87 -).